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Nachweis zum Fortbestehen des Bedürfnisses

Sportschützenverein Lützelbach 1956 e.V.

Nachweis zum Fortbestehen des Bedürfnisses


Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch die Waffenbehörde

In regelmäßigen Abständen führt die zuständige Waffenbehörde, in der Regel das Landratsamt, Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Kreisordnungsbehörde), Überprüfungen zum Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses durch. Diese Prüfungen betreffen alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, insbesondere uns Sportschützen gemäß § 14 Waffengesetz (WaffG).

Im Rahmen dieser Überprüfungen kann die Behörde von euch den Nachweis verlangen, dass ihr weiterhin aktiv am Schießsport teilnehmen und somit ein sogenanntes „fortbestehendes Bedürfnis“ nach § 4 Abs. 4 WaffG besteht.


Was wird gefordert?

In der Praxis fordert die Behörde in einem Schreiben die Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportvereins inklusive Traininsnachweises. Hier gibt es aber Unterschiede, die zu beachten sind:


1. In den ersten fünf Jahren

Gesetzesgrundlage: § 4 Abs. 4 WaffG i.V.m. § 14 Abs. 2 WaffG
Nach Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe müsst ihr regelmäßig am Schießsport teilnehmen. Der Gesetzgeber fordert:

  • mindestens 1 Schießtermin pro Monat, oder
  • mindestens 18 Schießtermine pro Jahr
    Diese Anforderungen gelten je Waffengattung (Kurz- und Langwaffe getrennt).

2. Zwischen dem 5. und 10. Jahr

Auch nach Ablauf der ersten fünf Jahre bleibt der Nachweis der regelmäßigen Nutzung erforderlich. Hier verlangt die Behörde den Nachweis, dass ihr in den letzten 24 Monaten:

  • mindestens 1 Schießtermin pro Quartal, oder
  • insgesamt 6 Schießtermine pro Jahr

absolviert habt – wiederum pro Waffengattung.


3. Ab dem 10. Jahr: Erleichterte Nachweisführung

Gesetzesgrundlage: § 14 Abs. 4 WaffG

Nach Ablauf von zehn Jahren seit eurer ersten waffenrechtlichen Erlaubnis (erste Waffe oder erster Munitionserwerb in der WBK) entfällt die Pflicht, regelmäßig Schießnachweise zu erbringen. Ab diesem Zeitpunkt ist es ausreichend, wenn ihr dem Landratsamt gegenüber lediglich eure aktive Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nachweist.

Gesetzestext:
„Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein […]“
(§ 14 Abs. 4 WaffG)

Die Behörde kann hierzu eine formlose Bescheinigung unseres Vereins verlangen, aus der die fortlaufende Mitgliedschaft hervorgeht.


Hinweis zur Rechtssicherheit

Bitte beachtet, dass dieser Beitrag keine rechtliche Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellt. Die Angaben basieren auf dem aktuellen Stand des deutschen Waffenrechts (Stand: Juni 2025) und wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Eine verbindliche Auskunft erhaltet ihr ausschließlich bei der zuständigen Waffenbehörde oder durch eine anwaltliche Beratung.


Fazit

Sportschützen sind verpflichtet, ihrer Waffenbehörde regelmäßig das Fortbestehen ihres Bedürfnisses nachzuweisen. Je nach Zeitdauer seit der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis gelten dabei unterschiedliche Anforderungen. Wer seit mehr als zehn Jahren Waffenbesitzer ist, profitiert von einer deutlichen Erleichterung: Die Vereinsmitgliedschaft allein genügt.


Quelle: https://dejure.org/gesetze/WaffG/14.html